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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 4/2022)

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer

oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende,

abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1. Auftragsannahme

 

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des

Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle

erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2. Lieferverzögerung

 

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines

seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert

sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die

Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung

vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die

der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so

geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die

Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten

des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten

vor.

 

2.3. Mangelrüge

 

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei

Wochen

nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich

gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher

Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden

Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

 

2.4. Mangelverjährung

 

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die

Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,

gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die

Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht,

soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden

oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine

Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 

2.5. Umsetzung der Gewährleistung

 

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften

Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme

des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen

auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht

das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages

zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine

Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie

verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden

Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt

nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.6. Aus- und Einbaukosten

 

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

 

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude

fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege

oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht

werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk

hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die

Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch

Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden

Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

 

2.8. Abschlagszahlung

 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in

Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

 

3. Förmliche Abnahme

 

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung

auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer

Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung

tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Kündigungsentsch.digung

 

Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne Grund, können wir 10 % der auf

den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten

Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen,

bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen.

Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass uns

keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

 

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu

fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils

nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

Mängelansprüche entstehen.

5.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.

Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,

sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach

DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist

eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker

ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen

(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben

vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,

Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B.

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,

Temperatur) Sorge zu tragen.

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

 

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

unser Eigentum.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu

verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen

des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt

in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns

abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die

Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem

Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines

Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder

den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten

an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände

mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum

an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände

zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

8. Eigentums– und Urheberrecht

 

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir

uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung

weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht

werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

9. Streitbeilegung

 

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

10. Gerichtsstand

 

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Geschäftssitz unseres Unternehmens.

 

11. Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung

unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur

Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten

des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung

und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu,

diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere

werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken

übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung

nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise

erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu

verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit

der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei

unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht

ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde

zu.

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